AGB's von Hurti GmbH
AGB’s Hurti Transporter Vermietung
Abholung
Zum Gebrauch des Mietfahrzeuges ist nur der Mieter oder Lenker berechtigt. Sie müssen volljährig und handlungsfähig sein, sowie einen für die Schweiz gültigen Führerausweis besitzen. Bei der Abholung muss der Mieter einen gültigen Führerausweis vorweisen können, eine Kopie wird nicht akzeptiert.
Reservierung
Reservierungen können bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos storniert werden. Spätere Annulationen werden mit CHF 50.00 in Rechnung gestellt.
Fahrzeuglenker
Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Der Lenker muss einen festen Wohnsitz in der Schweiz vorweisen und muss im Besitz des Schweizerischen Führerausweises sein.
Mietwagen Tarife
Es gelten die auf der Internetseite angegebenen Tarife. Spezialtarife müssen schriftlich festgehalten sein.
Bei Vermietungen ins Ausland muss eine Mietkaution von CHF 1’500 hinterlegt werden.
Mietdauer
Es wird die vom Mieter reservierte Mietdauer abgerechnet. Für Fahrzeuge die vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgebracht werden, gibt es keine Mietreduktion. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit am festgelegten Ort wieder zur Verfügung zu stellen. Annullation oder Verlängerung des Vertrages haben 48 Stunden vor Antritt, bzw. Ende der vertraglichen Mietdauer bei dem Vermieter zu erfolgen. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten. Der vereinbarte Mietpreis sowie allfällige Zusatzkosten, sind bei Fahrzeugrückgabe zur Zahlung fällig.
Verbotene Nutzung
Die Benützung des Mietfahrzeuges ist in folgenden Fällen verboten:
- Verwendung des Mietfahrzeuges durch Personen, welche unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Rauschgift stehen.
- Gebrauch in nicht betriebssicherem Zustand oder Überladen.
- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, wie Autorennen und Wettfahrten jeder Art.
- Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
- Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge
- Zur Weitervermietung
- Zur Fahrerschulung, Lernfahrten
- Zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist
- Zu Demonstrationen, Veranstaltungen oder Kundgebungen
- Zum Transport von Tieren
- Zum Transport von Schüttgut (Kies, Beton, Zement, Erde, Humus, Sand, etc.
Für Schäden jeder Art, die sich aus der Missachtung dieser Bestimmungen ergeben, lehnt der Vermieter jede Haftung ab und macht den Mieter oder Lenker für daraus entstehende Schäden haftbar.
Fahrzeug, Ausrüstung, Unterhalt und Reparaturen
Das Fahrzeug ist nach CH-Vorschriften ausgerüstet. Im Ausland können Vorschriften für zusätzliche Ausrüstungen bestehen. Es ist Sache des Mieters und Lenkers, sich vor Antritt der Fahrt ins Ausland darüber bei den zuständigen Behörden zu informieren. Die Beschaffung von allfällig zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen, haben auf eigene Rechnung zu erfolgen und werden von dem Vermieter nicht erstattet. Der Mieter verpflichtet sich, den gemieteten Wagen sorgfältig zu fahren und selbst auf das gute Funktionieren des Fahrzeuges zu achten. Täglich Oel, Kühlwasser und Pneudruck zu kontrollieren und wenn nötig nachzufüllen, bzw. zu regulieren. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Oel- und Schmierspesen sowie notwendig gewordene Reparaturen werden gegen Vorweisung der Quittung zurückerstattet. Reparaturen sind bei dem Vermieter oder seinem nächsten offiziellen Vertreter auszuführen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig, so ist der Mieter stets verpflichtet, auch an Sonn- und Feiertagen, uns über die Rufnummer +41 79 609 26 12 oder +41 56 250 20 20 zu kontaktieren. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die auf Fehlmanipulation oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind.
Unfälle
Bei Unfallschäden am Mietfahrzeug oder an Dritteigentum ist sofort die Polizei auf den Unfallort zu rufen und der Vermieter zu benachrichtigen. Mündliche oder schriftliche Schuldanerkennungen sind zu unterlassen. Der den Fahrzeugpapieren beiliegende Unfallrapport ist in jedem Fall vollständig auszufüllen und unverzüglich dem Vermieter zukommen zu lassen. Hält sich der Mieter nicht an diese Bestimmungen, so wird er für alle aus dem Unfall entstehenden Kosten haftbar gemacht.
Behandlung des Fahrzeuges
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten!
Verkehrsverletzungen und Bussen
Für Folgen von Verkehrsverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art, sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet in jedem Fall der Mieter. Bussgelder gehen zu Lasten des Mieters. Ausgenommen sind Bussgelder für Technische Mängel am Fahrzeug. Bei Verkehrsverstössen werden die Personalien des Fahrzeuglenkers an die Polizei weitergeleitet.
Fahrzeugbetrieb
Der Mieter ist verantwortlich, dass die vorgeschriebene Nutzlast des Fahrzeugs nicht überschritten wird und das Ladegut richtig gesichert ist. Zurrmittel sind im Fahrzeug zur Verwendung dabei.
Rückgabe
Das Fahrzeug muss am Standort der Vermietung zurückgegeben werden. Allfällige Rückführungskosten und Umtriebs-Entschädigungen gehen zu Lasten des Mieters.
Bei starker Verschmutzung verrechnet die Hurti GmbH dem Mieter CHF 50.- für die Reinigung des Transporters
Haftpflichtversicherung
Der Mieter ist versichert gegen Drittschadenrisiken durch Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung. Falls die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür ihrerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.
Haftpflicht-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Kasko-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Im Schadenfall wird der Vermieter den Selbstbehalt dem Mieter belasten. Bonuserhöhungen werden dem Mieter ebenfalls verrechnet.
Haftung für Schäden am Mietfahrzeug
Der Mieter haftet in jedem Fall vollumfänglich für Beschädigungen am Fahrzeug infolge Verwendung des Fahrzeuges abseits der Strasse oder zufolge Nichtbeachtens der Mindesthöhe (z.B. bei Brücken, Überführungen, Tunnels, Leitungen, Dachvorsprüngen, Einfahrten usw.). Für andere Beschädigungen haftet der Mieter nur bei Grobfahrlässigkeit (Alkohol, Drogen, Übermüdung infolge Missachtung der Ruhezeit). Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die entstanden durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen. Zusätzlich werden dem Mieter eine Entschädigung für den Rücktransport des Wagens an den Vermietungsort, ein eventueller Minderwert des Fahrzeuges sowie der Nutzungsausfall belastet. Für Diebstahl, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter oder Lenker gegenüber nicht für Unannehmlichkeiten oder Ausfälle jeglicher Art, die entstehen können durch Unfall oder Wagendefekt sowie durch Nichtzurverfügungstellung oder verspätete Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges infolge unvorhergesehener Umstände. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden am Eigentum des Mieters oder irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber des Vermieters im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
29.12.2019
AGB’s Hurti Umzug
Versicherung
Die Fahrzeugladung ist pro Ladung bis 20’000 CHF versichert. Die Transportversicherung ist im Preis inbegriffen. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Geldwerte, Uhren, Schmuck, Bijouterie Waren, Tiere, Pflanzen und nicht durch uns verpackte Gegenstände.
Zahlungsarten
Ein Mitarbeiter der Hurti GmbH erstellt nach dem abgeschlossenen Umzug an Hand des unterschriebenen Arbeitsrapports die Abrechnung, die Bar oder per EC-Karte bezahlt wird. Auf Kundenwunsch können wir Ihnen auch eine Rechnung zukommen lassen, welche Sie per Banküberweisung bezahlen können. Bei Pauschalofferten welche im Voraus berechnet wurden, sollte der zu bezahlende Betrag im vornherein oder am selben Tag überwiesen werden.
Verpackungsmaterial
Die Kosten für das Verpackungsmaterial werden vor Beginn des Auftrags definiert. Je nach Menge sind die Materialkosten im Stundentarif inklusive. Materialien wie Spanngurte, Decken, Stretch-Folie und Rollwagen sind immer im Preis inklusive. Kartons sind kostenpflichtig und können bei uns abgeholt werden, damit Sie im Voraus Ihre Sachen einpacken können. Nicht gebrauchtes Packmaterial wird kostenlos am Umzugstag zurückgenommen und gutgeschrieben.
Entsorgung
Wird ein Teil des Umzugs entsorgt erledigt das die Hurti GmbH ebenfalls. Der Preis muss allerdings im Voraus abgemacht werden und in der Umzugs Offerte vorhanden sein. Ansonsten gelten folgende Richtpreise für die Entsorgungskosten:
Pauschal Betrag von 0.25 CHF / Kg
Der zeitliche Arbeitsaufwand für die Arbeiter und die Fahrzeuge werden noch dazu gerechnet.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den effektiven, mit Rapporten ausgewiesenen Arbeitsstunden oder nach der pauschalen Offerte. Der Hin- und Rückweg zum Standort der Hurti GmbH gilt als Stundenaufwand.
Der Aufwand hängt von verschiedensten Faktoren ab:
- Grösse der Wohnung
- Wohnungseinrichtung
- Eigenleistungen
- Distanz vom Ein- Abladeort zum Haus
- Stockwerk
- Art des Treppenhauses
- Lift
- Etc.
Falls kein Pack- und Demontage- Service bestellt wird, geht die Hurti GmbH davon aus, dass sämtlicher Hausrat fachgerecht, in geschlossene Kartons oder Säcke verpackt wurde. Je nach individueller Situation kann die geschätzte Laufzeit wesentlich überschritten werden.
Besonderer Hausrat
Transporte, die im Umzugsauftrag durch Türen, Fenster, Balkone und andere Ein- und Ausgänge transportiert werden, deren Masse und benötigter Wendeplatz der vorgängig aufgeführten Profile übersteigen, geschehen auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Unverpackte Umzugsmaterialien wie Bilder, kostbare Weine, Kunstgegenstände und Antiquitäten unterliegen ebenso dieser Bestimmung das der Auftraggeber das Risiko eines Schadens trägt.
Schwergutzuschlag
Für Tresore, Heizöfen, Apparate, oder andere Gegenstände ab 100kg wird eine Gewichtszulage berechnet. Der Minimalzuschlag beträgt CHF 100. Der Preis variiert je nach Distanz, welche der Gegenstand getragen werden muss. Beim Transport sehr schwerer Gegenstände und schwierig demontierbaren Möbelstücken, zerbrechlichen Apparaten, Instrumenten sowie teuren Wertobjekten, erfolgt die Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand, wenn besondere Vorkehrungen erforderlich sind.
Bemerkung
Der geschätzte und definierte Zeitaufwand für die Durchführung des Umzuges, kann je nach Vorbereitung, Vorarbeit und evtl. Mithilfe durch den Auftraggeber variieren. Die Pausenzeiten, welche unsere Mitarbeiter machen, werden Ihnen selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Zusätzliche Trinkgelder, Getränke und Nahrungsmittel, welche von Seiten des Auftraggebers offeriert werden, sind freiwillig.
Reinigung
Nachdem Umzug wird die Wohnung Besenrein hinterlassen. Wünscht der Auftraggeber, dass die Wohnung nicht geputzt werden muss, wird diese so hinterlassen wie Sie nach dem Umzug vorgefunden wurde. Falls der Auftraggeber eine Endreinigung mit Abgabegarantie für die Wohnung wünscht, offerieren wir Ihnen einen Preis unserer Reinigungsabteilung.
Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Konditionen und Bedingungen der Hurti GmbH soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649). Die Allgemeinen Konditionen und Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen und von Auftraggeber und der Hurti GmbH zu unterzeichnen.
Allgemeines
Der Auftraggeber hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu erwähnen. Der Umzugsleiter überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen. Sowie noch zusätzliche Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Umzugsleiter Unklarheiten fest, so werden diese rasch möglichst mit dem Auftraggeber abgeklärt. Überschreitet das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen den Laderaum ist der Umzugsleiter berechtigt die Waren abzulehnen. Diese Waren können zu einem späteren Zeitpunkt und mit einem Aufpreis allerdings abgeholt werden.
Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen ausgeführt werden kann. Die Strassen und Wege zu den Häusern, wo die Beladung und Entladung stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Wohnsiedlungswegen und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Treppen, Korridore, usw. sollen freigeräumt sein und sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung des Auftrages in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen behält sich die Hurti GmbH die Möglichkeit, den Umzugspreis nach Mehraufwendungen anzupassen und dem Auftraggeber zu verrechnen.
Pflichten der Hurti GmbH
Die Hurti GmbH ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Mittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Hurti GmbH führt den Auftrag nach Abmachung und Vertrag mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung der Waren am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der Hurti GmbH die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die neuen örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist ausserdem verpflichtet, den Umzugsleiter auf die besondere Beschaffenheit der Waren und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Werden keine Abmachungen vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zu wahrheitsgetreuen Aussagen bezüglich des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Umzugsleiter sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Umzugsleiter berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zolldokumente besorgt werden und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Umzugsleiter für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verzögerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind der Hurti GmbH entsprechend zu vergüten. Der Umzugsleiter ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben im Voraus zu bezahlen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Werden die Kosten vom Umzugsleiter vorbezahlt, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu erstatten.
Für alle Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Zeitspanne von drei Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist die Hurti GmbH berechtigt, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.
Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht inbegriffen sind dagegen:
- Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag vorgenommen werden müssen.
- Das Demontieren und Montieren von komplizierten Möbeln, die den Beizug eines Spezialisten benötigen.
- Der Transport von Kühlschränken und Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen vom mehr als 120 kg Eigengewicht.
- Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten etc.
- Der Mehraufwand für Gegenstände welche durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen.
- Die Prämien von Transportversicherungen welche einen höheren Betrag als 20’000 CHF versichern.
- Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
- Strassensteuern (Mautstellen) und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art.
- Mehraufwendungen welche durch Witterungsverhältnisse, gesperrten oder beschädigten Strassen das Transportfahrzeug nicht vor den gewünschten Ort gefahren werden kann. Ausserdem für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, bei denen der Umzugsleiter nicht Schuld trägt.
Auftragsstornierung
Der Auftraggeber hat das Recht, einen Umzug abzusagen, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Hurti GmbH entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 7 Kalendertagen vor dem geplanten Umzugstermin sind 25 % des in der Offerte geforderten Betrages zu bezahlen. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages zu bezahlen.
Zurückbehaltungsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann die Hurti GmbH das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages zurückhalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann die Hurti GmbH den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 15 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass die Hurti GmbH das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Waren ohne weitere Formalitäten freihändig (Verkaufen oder Entsorgen) zu verwerten.
Haftung
Der Umzugsleiter haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dies jedoch nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post etc.). Die Hurti GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So müssen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer etc.) in einer geeigneten Verpackung eingepackt sein (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet die Hurti GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen Angestellten passiert sind. Die Haftung der Hurti GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung. Die Haftung des Umzugsleiters beginnt mit der Übernahme des Frachtguts und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am abgemachten Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerraum oder der Übergabe der Ladung an einem anderen Unternehmen. Soweit der Umzugsleiter den Auftrag berechtigterweise einem anderen Unternehmen oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Pro Ereignis ist die Haftung der Hurti GmbH auf CHF 20’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen.
Haftungsausschluss
Die Hurti GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers verursacht wurde. Es wird keine Haftung für eigene Mängel der Umzugswaren oder durch Umstände verursachte Schäden, welche der Unternehmer keinen Einfluss hat, übernommen. Bei Beschädigung oder Bruch besonders heiklen Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die Hurti GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt wurden. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Dokumente, Sammlerobjekte übernimmt die Hurti GmbH keine Haftung. Wird der Hurti GmbH eine Liste solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so übernimmt die Hurti GmbH die anfallenden Kosten bei einer Beschädigung. Die Hurti GmbH haftet nicht für Beschädigungen an Gütern während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entsprechen und diese Informationen vorher nicht an den Umzugsleiter weitergeleitet wurden. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Durchführung der Leistung haftet die Hurti GmbH nicht an Schäden an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Unfälle, Kriege, Feuer, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen einer Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Umzugsleiter keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne beidseitiger Vereinbarung ist die Hurti GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Unternehmen entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Mehrkosten (Standgelder, Zwischenlagerungen etc.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet die Hurti GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Transportversicherung
Zur Deckung der Umzugsrisiken welche 20’000CHF überschreiten, lässt die Hurti GmbH den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer zusätzlichen Versicherung teilhaben. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die zu transportierenden Gegenstände vom Umzugsleiter oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen werden durch den Auftraggeber festgesetzt. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken und Schäden, für die die Hurti GmbH nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsmaterial sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Umzugsleiter oder der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen mittels Bilder schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden oder Mängel sind der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Der Umzugsvertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
20.12.2020
AGB’s Hurti Entsorgung
Zahlungsarten
Ein Mitarbeiter der Hurti GmbH erstellt nach dem abgeschlossenen Umzug an Hand des unterschriebenen Arbeitsrapports die Abrechnung, die Bar oder per EC-Karte bezahlt wird. Auf Kundenwunsch können wir Ihnen auch eine Rechnung zukommen lassen, welche Sie per Banküberweisung bezahlen können. Bei Pauschalofferten welche im Voraus berechnet wurden, sollte der zu bezahlende Betrag im vornherein oder am selben Tag überwiesen werden. Der Rechnungsbetrag versteht sich rein netto, ohne jeden Skontoabzug. Der Verzugszins beträgt 5%, unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach den effektiven, mit Rapporten ausgewiesenen Arbeitsstunden oder nach der pauschalen Offerte. Der Hin- und Rückweg zum Standort der Hurti GmbH gilt als Stundenaufwand.
Der Aufwand hängt von verschiedensten Faktoren ab:
– Grösse der Wohnung
– Wohnungseinrichtung
– Eigenleistungen
– Distanz vom Ein- Abladeort zum Haus
– Stockwerk
– Art des Treppenhauses
– Lift
– Etc.
Je nach individueller Situation kann die geschätzte Laufzeit wesentlich überschritten werden.
Besonderer Hausrat
Entsorgungen und Transporte, die im Auftrag durch Türen, Fenster, Balkone und andere Ein- und Ausgänge transportiert werden, deren Masse und benötigter Wendeplatz der vorgängig aufgeführten Profile übersteigen, geschehen auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Bei einem Entsorgungsauftrag geht die Hurti GmbH davon aus, das alle Gegenstände entsorgt werden können, welche sich noch am Auftragsstandort befinden. Mobiliar, Bilder, kostbare Weine, Kunstgegenstände und Antiquitäten unterliegen ebenso dieser Bestimmung und können von der Hurti GmbH verkauft oder entsorgt werden.
Schwergutzuschlag
Für Tresore, Heizöfen, Apparate, oder andere Gegenstände ab 100kg wird eine Gewichtszulage berechnet. Der Minimalzuschlag beträgt CHF 100. Der Preis variiert je nach Distanz, welche der Gegenstand getragen werden muss. Beim Transport sehr schwerer Gegenstände und schwierig demontierbaren Möbelstücken, zerbrechlichen Apparaten, Instrumenten sowie teuren Wertobjekten, erfolgt die Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand, wenn besondere Vorkehrungen erforderlich sind.
Bemerkung
Der geschätzte und definierte Zeitaufwand für die Durchführung des Umzuges, kann je nach Vorbereitung, Vorarbeit und evtl. Mithilfe durch den Auftraggeber variieren. Die Pausenzeiten, welche unsere Mitarbeiter machen, werden Ihnen selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Zusätzliche Trinkgelder, Getränke und Nahrungsmittel, welche von Seiten des Auftraggebers offeriert werden, sind freiwillig.
Reinigung
Nach der Entsorgung wird der Auftragsstandort Besenrein hinterlassen. Wünscht der Auftraggeber, dass die Wohnung/Haus nicht geputzt werden muss, wird diese so hinterlassen wie Sie nach der Entsorgung vorgefunden wurde. Falls der Auftraggeber eine Endreinigung mit Abgabegarantie für die Wohnung/Haus wünscht, offerieren wir Ihnen einen Preis unserer Reinigungsabteilung.
Allgemeines
Der Auftraggeber hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu erwähnen. Der Entsorgungleiter überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen. Sowie noch zusätzliche Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Entsorgungsleiter Unklarheiten fest, so werden diese rasch möglichst mit dem Auftraggeber abgeklärt. Überschreitet das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen den Laderaum ist der Entsorgungsleiter berechtigt die Waren abzulehnen. Diese Waren können zu einem späteren Zeitpunkt und mit einem Aufpreis allerdings abgeholt werden.
Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen ausgeführt werden kann. Die Strassen und Wege zu den Häusern, wo die Beladung und Entladung stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Wohnsiedlungswegen und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Treppen, Korridore, usw. sollen freigeräumt sein und sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung des Auftrages in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen behält sich die Hurti GmbH die Möglichkeit, den Entsorgungspreis nach Mehraufwendungen anzupassen und dem Auftraggeber zu verrechnen. Die gesetzlich verlangten Gesamtgewichte der Fahrzeuge dürfen nicht überschritten werden. Der Chauffeur entscheidet vor Ort. Für Verspätungen z.B. durch Motorschäden, andere technische Schäden, Unfälle, Verkehrsstau usw. kann keine Haftung übernommen werden. Die definitive Deklaration von abgeführtem Material erfolgt durch die Annahmestelle (Entsorgungsstelle, Recycling Center). Der Transportunternehmer haftet nur für Schäden, welche nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht werden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung sowie für Überschreitung der Ablieferungsfrist, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Haftung für Zwischenfrachtführer und anderer Unterbeauftragter beschränkt sich auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Schaden aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen Gefahren entstanden ist: Verwendung eines bestimmten Fahrzeuges oder Benützung einer bestimmten Fahrstrecke, wenn dies vom Verfrachter verlangt wurde
Pflichten der Hurti GmbH
Die Hurti GmbH ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Mittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Hurti GmbH führt den Auftrag nach Abmachung und Vertrag mit der notwendigen Sorgfalt aus.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat der Hurti GmbH die Adresse des Auftragortes, den Ort der Entsorgung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist ausserdem verpflichtet, den Entsorgungsleiter auf die besondere Beschaffenheit der Waren und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Werden keine Abmachungen vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zu wahrheitsgetreuen Aussagen bezüglich des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Entsorgungsleiter sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Entsorgungsleiter berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zoll- und Transportdokumente besorgt werden und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Entsorgungsleiter für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verzögerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden (Polizei) sind der Hurti GmbH entsprechend zu vergüten. Der Entsorgungsleiter ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Transportabgaben im Voraus zu bezahlen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Werden die Kosten vom Entsorgungsleiter vorbezahlt, so sind ihm Vorlageprovision und Zins zu erstatten.
Für alle Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Zeitspanne von drei Stunden die Einladung oder Entladung nicht begonnen werden, ist die Hurti GmbH berechtigt dem Auftraggeber einen Mehraufwand zu verrechnen.
Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht inbegriffen sind dagegen:
– Das Demontieren von komplizierten Möbeln, die den Beizug eines Spezialisten benötigen.
– Der Transport von Kühlschränken und Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht.
– Der Mehraufwand für Gegenstände welche durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen.
– Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
– Strassensteuern (Mautstellen) und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art.
– Mehraufwendungen welche durch Witterungsverhältnisse, gesperrten oder beschädigten Strassen das Transportfahrzeug nicht vor den gewünschten Ort gefahren werden kann. Ausserdem für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, bei denen der Entsorgungsleiter nicht Schuld trägt.
Auftragsstornierung
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Entsorgung abzusagen, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Hurti GmbH entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 7 Kalendertagen vor dem geplanten Entsorgungstermin sind 25 % des in der Offerte geforderten Betrages zu bezahlen. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Entsorgung sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages zu bezahlen.
Haftung
Der Entsorgungsleiter haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dies jedoch nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter oder des Gebäudes beschränkt. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post etc.). Die Haftung der Hurti GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Pro Ereignis ist die Haftung der Hurti GmbH auf CHF 10’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen.
Haftungsausschluss
Die Hurti GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers verursacht wurde. Es wird keine Haftung für eigene Mängel der Entsorgungswaren oder durch Umstände verursachte Schäden am Gebäude, welche der Unternehmer keinen Einfluss hat, übernommen. Bei Beschädigung oder Bruch besonders heiklen Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die Hurti GmbH von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt wurden. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Dokumente, Sammlerobjekte übernimmt die Hurti GmbH keine Haftung. Wird der Hurti GmbH eine Liste solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Versicherung abgeschlossen, so übernimmt die Hurti GmbH die anfallenden Kosten bei einer Beschädigung. Die Hurti GmbH haftet nicht für Beschädigungen an Gütern während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entsprechen und diese Informationen vorher nicht an den Entsorgungsleiter weitergeleitet wurden. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Durchführung der Leistung haftet die Hurti GmbH nicht an Schäden an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, Fahrzeugen, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Unfälle, Kriege, Feuer, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen einer Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Entsorgungsleiter keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne beidseitiger Vereinbarung ist die Hurti GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Unternehmen entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Mehrkosten (Standgelder, Zwischenlagerungen etc.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet die Hurti GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsmaterial sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Umzugsleiter oder der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen mittels Bilder schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden oder Mängel sind der Hurti GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Der Entsorungs-Vertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
13.01.2021
AGB’s Hurti Reinigung
Vertragsbeginn
Das Auftrags- / Vertragsverhältnis beginnt mit der mündlichen Erteilung des Auftrages oder der Unterzeichnung des Vertrages / der Offerte durch den Auftraggeber, wobei diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Bestandteil des Vertrages darstellen. Besondere Vereinbarungen sind schriftlich auf dem Vertrag / Offerte festzuhalten. Allfällige Handänderungen erfordern ein gegenseitiges Visum.
Auftragsausführung
• Die Hurti GmbH verpflichtet sich für getreue und sorgfältige Ausführung der übertragenen Reinigungsleistungen.
• Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Reinigungspersonal Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Abstellräumen hat und stellt der Hurti GmbH, wenn erforderlich, die nötigen Schlüssel zum Objekt zur Verfügung. Die Hurti GmbH verpflichtet sich die ihnen übergebenen Schlüssel sicher am Firmensitz zu verwahren.
• Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Strom und Wasser zur Verfügung.
• Die Hurti GmbH stellt die zur Reinigung benötigten Reinigungsmittel, Geräte und Werkzeuge zur Verfügung. Die Lieferung von Auffüll-Materialien wie Seife, Toilettenpapier, Handtuchrollen, Abfallsäcke, Entsorgungsgebühren, etc. sind im Preis nicht inbegriffen und werden, falls nicht anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt. Ebenso sind Sonder-Geräte im Preis nicht eingeschlossen und werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der Hurti GmbH separat in Rechnung gestellt.
• Dienstleistungen, die entgegen der schriftlichen Vereinbarung auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet.
• Die Mitarbeiter der Hurti GmbH sind hinsichtlich aller Wahrnehmungen innerhalb des Betriebes des Auftraggebers zum Schweigen verpflichtet. Jegliche Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Verletzung des Dienst- und Betriebsgeheimnisses führen können, sind den Mitarbeitern von Hurti GmbH untersagt.
• Die Mitarbeiter der Hurti GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden anzunehmen bzw. dem Auftraggeber mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen
• Ist die Hurti GmbH ohne eigenes Verschulden an der Auftragsausführung verhindert oder darin behindert, ist der Preis geschuldet, auch wenn der Auftrag nicht bzw. nicht in der vereinbarten Qualität oder Quantität ausgeführt ist.
• Sofern der Reinigungstag und/oder Abgabezeitpunkt kurzfristig, das heisst zwischen 1 – 9 Arbeitstage vor dem offiziell oder provisorisch bestätigten und somit vereinbarten Reinigungstermin, abgeändert werden muss, kann die Hurti GmbH die neuen Reinigungs und/oder Abgabedaten und somit die Auftragsausführung nur gewährleisten, sofern es die Kapazitäten der Hurti GmbH zulassen. Wenn wir die neuen Reinigungs- und Abgabedaten anschliessend schriftlich bestätigen, bleibt der eingegangene Vertrag unverändert. Sollte es uns nicht möglich sein die neuen Reinigungs- und/oder Abgabedaten einzuhalten, so erlaubt sich Hurti GmbH den Auftrag abzuweisen und den Rechnungsbetrag zu 100% als Storno in Rechnung zu stellen. Sollte die Reinigung möglich sein, jedoch der Abgabezeitpunkt nicht, so werden wir die Reinigung trotzdem ausführen, werden aber am Abgabezeitpunkt nicht anwesend sein und können somit für den gesamten Auftrag keine Abnahmegarantie mehr gewährleisten. Allfällige Nachreinigungen wären in jedem Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Gewährleistung und Mängelrüge
• Die Abnahme der Reinigungsleistung ist vom Auftraggeber als fehlerfrei anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb 24 Std. schriftlich oder als E- Mail reklamiert.
• Die Hurti GmbH verpflichtet sich, begründete Beanstandungen, für welche sie einzustehen hat, umgehend sachgemäss zu beheben.
• Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln, bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gemeldet werden, oder wenn die Hurti GmbH keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
• Werden Wartungs- oder Betriebsanweisungen der Hurti GmbH nicht befolgt (z.B. bei geöltem Boden) oder vom Auftraggeber persönlich nachgereinigt, so entfällt jede Gewährleistung.
• Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Schäden
Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Auftragsausführung sind innerhalb 3 Tagen in schriftlicher Form an die Hurti GmbH zu melden. Die Hurti GmbH wird ihre Haftpflichtversicherung (Garantiesumme: CHF 5 Mio. pro Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen) umgehend mit der Schadenserledigung beauftragen. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Versicherungsleistung begrenzt.
Preise und Preisbasis
Die Preise für die auszuführenden Reinigungsarbeiten werden vertraglich zwischen den Kunden und der Hurti GmbH festgelegt. Die Hurti GmbH behält sich vor, einen Reinigungsauftrag abzuweisen oder eine Zusatzpauschale für 1. Nicht in der Offerte angegebene oder nicht korrekt angegebene Anzahl Zimmer, Fenster, Storen, Balkone, Waschmaschinen etc. 2. Raucherwohnung, übermässige Klebreste, extreme Verschmutzung durch Haustiere etc., zu offerieren. Wenn der Kunde mit der Zusatzpauschale nicht einverstanden sein sollte, behalten wir uns vor den Auftrag abzuweisen oder je nach Vereinbarung den Auftrag bis maximal zum Abgabezeitpunkt zu reinigen, ohne dass wir an der Wohnungsübergabe teilnehmen werden und auch die Verantwortung zu Übergabe nicht mehr tragen. Bei Abweisung des Auftrags und auch bei Reinigung aus Kulanz, verfällt die Abnahmegarantie. Der vertraglich vereinbarte Rechnungsbetrag ist trotzdem in jedem Fall zu 100% geschuldet.
Preis-Berechnungsgrundlagen
• Falls nichts anderes vermerkt ist, gilt die Arbeitszeit bei Stundenaufwand ab Dättwil bis zurück.
• Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus: Anzahl Reinigungsstunden / Woche x Stundenansatz x 52 Wochen / Jahr = Jahressumme (Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis).
• Feiertage oder betriebsfreie Tage werden nicht nachgeholt und berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
Rechnungsstellung und Zahlungskonditionen bei Unterhaltsreinigung
• Die Hurti GmbH stellt monatlich eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten und die dabei eingesetzten Gerätschaften und benötigten Auffüllmittel gemäss § 2 aus.
• Der Rechnungsbetrag ist, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
• Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Zahlungsverzug, was zur Folge hat, dass sämtliche Forderungen von der Hurti GmbH sofort zur Zahlung fällig werden. Ein Zahlungsverzug berechtigt die Hurti GmbH jederzeit:
o vom Vertrag zurückzutreten
o die Dienstleistung einzustellen
o alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
o noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorkasse auszuführen.
o vom Auftraggeber Mahngebühren von 5%, (mindestens CHF 25.-) zu verlangen.
Zahlungskonditionen bei Umzugs- oder Grundreinigung
Der Rechnungsbetrag ist, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart, nach Beenden der Reinigungsarbeiten vom Kunden an die Hurti GmbH gegen Quittung, welche als Abnahmegarantie gilt, in Bar, per EC-Karte (sumup) zu entrichten oder, wenn vertraglich so vereinbart, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Vertragsdauer, Kündigung
• Der Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann falls nichts vermerkt, unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist, jederzeit auf das Monatsende schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Ab dem 2. Vertragsjahr gilt eine 2-monatige Kündigungsfrist für Verträge ab CHF 600.- (Total monatlich).
• Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber hat die Hurti GmbH Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 50% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages.
• Einzelaufträge mit Kosten ab CHF 500.- Total können bis eine Woche vor Auftragsbeginn kostenfrei annulliert werden. Bei Vertragsstornierung unter vier Arbeitstagen wird der vereinbarte Leistungsbetrag zu 25%, unter drei Tagen zu 50% und unter einem Tag zu 100% verrechnet.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Differenzen bereinigen die Parteien, wenn immer möglich im direkten Gespräch. Der Reinigungsvertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
10.01.2022
AGB’s Hurti Lagerräume
Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hurti GmbH. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagernehmers (Kunde). Abweichende Bedingungen/ Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die AGB’s verpflichten den Kunden die Weisungen von Hurti GmbH zu befolgen. Der Kunde haftet für alle von Ihm verursachten Schäden und Aufwendungen, welche infolge einer Verletzung des Vertrags bei Hurti GmbH oder Dritten anfallen. Der Kunde bestätigt diese AGB’s mit dem unter zeichnen des Lagervertrags.
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagernehmers (Kunde) gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich, die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. Dieser Lagervertrag untersteht nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn- und Geschäftsräume. Aufgrund der dem Lagernehmer erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat und anderen Gütern und sorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen. Die Hurti GmbH haftet nur für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagernehmer (Kunde) ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt. Für die Lagerung sind folgende Güter verboten: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter trotzdem eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstandenen Schaden. Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle. Die Hurti GmbH übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass der Lagernehmer (Kunde) den Wert der gelagerten Gegenstände versichern lässt.
Lagerinhalt
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, ausser es wurde hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Hurti GmbH überprüft regelmässig den Zustand Ihrer Lager. Treten offensichtliche Veränderungen an Gütern auf, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet es die Hurti GmbH dem Lagernehmer (Kunde). Ist eine absehbare Gefahr in Vermutung ist der Lagerhalter berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.
Kundenbedingungen
Die Hurti GmbH haftet dem Lagernehmer (Kunde) für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Die Hurti GmbH ist von jeder Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstanden sind, die weder der Lagerhalter noch Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Die Hurti GmbH haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von der Firma selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung der Güter/ Gegenstände im Lagerraum ist limitiert auf den allgemeinen üblichen Handelswert der Ware. Tritt ein Ereignis ein, so ist die Haftung der Hurti GmbH auf 20’000.- beschränkt. Die Haftung des Lagerhalters wird in den folgenden Fällen nicht übernommen:
1. für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;
2. für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
3. für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;
4. für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden, Holzwurm, Schimmel;
5. für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
6. für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;
7. für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
8. für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
9. für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.
Die Haftung der Hurti GmbH für den Zustand und Bestand der Ware endet, sobald der Lagernehmer (Kunde) oder dessen Beauftragten das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat. Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
Zahlungsbedingungen
Die Forderungen der Hurti GmbH sind sofort fällig. Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat wird voll angerechnet, ausser die Mietdauer ist kürzer als ein ganzer Monat. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers (Kunde) vorgenommen werden, werden besonders verrechnet. Der Kunde räumt der Hurti GmbH an den eingelagerten Gegenständen ein Pfandrecht im Sinne von Art. 895 ZGB ein. Ist der Kunde mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen mehr als 15 Tage ganz oder teilweise im Verzug, ist die Hurti GmbH berechtigt, das Pfandrecht geltend zu machen und die Gegenstände ohne Androhung der Pfandverwertung privat zu verwerten oder zu entsorgen. Die Bestimmungen des SchKG über die Pfandverwertung sind nicht anwendbar. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt.
Lagernehmerwechsel
Geht das Eigentum des Lagergutes oder der Lagerraum nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Vertrag ausgestellt und unterzeichnet werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Die Hurti GmbH ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Vertrags, die volle Bezahlung der auf dem Vertrag lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer (Kunde) aufzukommen.
Zutritt zum Lagerraum
Der Lagernehmer (Kunde) hat nach der Kontaktaufnahme der Hurti GmbH und in Begleitung eines Angestellten gegen Vorweisung des Vertrags oder eines Ausweises Zutritt zum Lagerraum.
Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, läuft dieser nach dieser Zeit ab. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer (Kunde) den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen kündigen. Der Lagerhalter kann mit einer Frist von 10 Arbeitstagen kündigen. Die Kündigung beider Seiten muss schriftlich erfolgen. Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos, aus Gründen die Dritte oder die Hurti GmbH stören, aufgelöst werden. Folgende Gründe gelten für eine Kündigung, wenn die eingelagerten Waren störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt. Dem Lagernehmer (Kunden) ist eine angemessene Frist zur Abholung/ Entsorgung des Lagerinhalts anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist die Hurti GmbH berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Lagernehmers, wie schon vorher erwähnt freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen.
Mängel
Weist der Lagerinhalt Mängel auf müssen diese durch den Lagernehmer (Kunden) sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlende Lagerinhalte oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 2 Tagen nach Auslagerung der Hurti GmbH schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer (Kunde) selbst oder Dritte im Auftrag des Lagernehmers die Ein- und Auslagerungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Der Lagervertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
06.02.2020