AGB's von Hurti GmbH
AGB’s Hurti Transporter Vermietung
Abholung
Zum Gebrauch des Mietfahrzeuges ist nur der Mieter oder Lenker berechtigt. Sie müssen volljährig und handlungsfähig sein, sowie einen für die Schweiz gültigen Führerausweis besitzen. Bei der Abholung muss der Mieter einen gültigen Führerausweis vorweisen können, eine Kopie wird nicht akzeptiert.
Reservierung
Reservierungen können bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos storniert werden. Spätere Annulationen werden mit CHF 50.00 in Rechnung gestellt.
Fahrzeuglenker
Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Der Lenker muss einen festen Wohnsitz in der Schweiz vorweisen und muss im Besitz des Schweizerischen Führerausweises sein.
Mietwagen Tarife
Es gelten die auf der Internetseite angegebenen Tarife. Spezialtarife müssen schriftlich festgehalten sein.
Bei Vermietungen ins Ausland muss eine Mietkaution von CHF 1’500 hinterlegt werden.
Mietdauer
Es wird die vom Mieter reservierte Mietdauer abgerechnet. Für Fahrzeuge die vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgebracht werden, gibt es keine Mietreduktion. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit am festgelegten Ort wieder zur Verfügung zu stellen. Annullation oder Verlängerung des Vertrages haben 48 Stunden vor Antritt, bzw. Ende der vertraglichen Mietdauer bei dem Vermieter zu erfolgen. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten. Der vereinbarte Mietpreis sowie allfällige Zusatzkosten, sind bei Fahrzeugrückgabe zur Zahlung fällig.
Verbotene Nutzung
Die Benützung des Mietfahrzeuges ist in folgenden Fällen verboten:
- Verwendung des Mietfahrzeuges durch Personen, welche unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Rauschgift stehen.
- Gebrauch in nicht betriebssicherem Zustand oder Überladen.
- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, wie Autorennen und Wettfahrten jeder Art.
- Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
- Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge
- Zur Weitervermietung
- Zur Fahrerschulung, Lernfahrten
- Zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist
- Zu Demonstrationen, Veranstaltungen oder Kundgebungen
- Zum Transport von Tieren
- Zum Transport von Schüttgut (Kies, Beton, Zement, Erde, Humus, Sand, etc.
Für Schäden jeder Art, die sich aus der Missachtung dieser Bestimmungen ergeben, lehnt der Vermieter jede Haftung ab und macht den Mieter oder Lenker für daraus entstehende Schäden haftbar.
Fahrzeug, Ausrüstung, Unterhalt und Reparaturen
Das Fahrzeug ist nach CH-Vorschriften ausgerüstet. Im Ausland können Vorschriften für zusätzliche Ausrüstungen bestehen. Es ist Sache des Mieters und Lenkers, sich vor Antritt der Fahrt ins Ausland darüber bei den zuständigen Behörden zu informieren. Die Beschaffung von allfällig zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen, haben auf eigene Rechnung zu erfolgen und werden von dem Vermieter nicht erstattet. Der Mieter verpflichtet sich, den gemieteten Wagen sorgfältig zu fahren und selbst auf das gute Funktionieren des Fahrzeuges zu achten. Täglich Oel, Kühlwasser und Pneudruck zu kontrollieren und wenn nötig nachzufüllen, bzw. zu regulieren. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Oel- und Schmierspesen sowie notwendig gewordene Reparaturen werden gegen Vorweisung der Quittung zurückerstattet. Reparaturen sind bei dem Vermieter oder seinem nächsten offiziellen Vertreter auszuführen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig, so ist der Mieter stets verpflichtet, auch an Sonn- und Feiertagen, uns über die Rufnummer +41 79 609 26 12 oder +41 56 250 20 20 zu kontaktieren. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die auf Fehlmanipulation oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind.
Unfälle
Bei Unfallschäden am Mietfahrzeug oder an Dritteigentum ist sofort die Polizei auf den Unfallort zu rufen und der Vermieter zu benachrichtigen. Mündliche oder schriftliche Schuldanerkennungen sind zu unterlassen. Der den Fahrzeugpapieren beiliegende Unfallrapport ist in jedem Fall vollständig auszufüllen und unverzüglich dem Vermieter zukommen zu lassen. Hält sich der Mieter nicht an diese Bestimmungen, so wird er für alle aus dem Unfall entstehenden Kosten haftbar gemacht.
Behandlung des Fahrzeuges
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten!
Verkehrsverletzungen und Bussen
Für Folgen von Verkehrsverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art, sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet in jedem Fall der Mieter. Bussgelder gehen zu Lasten des Mieters. Ausgenommen sind Bussgelder für Technische Mängel am Fahrzeug. Bei Verkehrsverstössen werden die Personalien des Fahrzeuglenkers an die Polizei weitergeleitet.
Fahrzeugbetrieb
Der Mieter ist verantwortlich, dass die vorgeschriebene Nutzlast des Fahrzeugs nicht überschritten wird und das Ladegut richtig gesichert ist. Zurrmittel sind im Fahrzeug zur Verwendung dabei.
Rückgabe
Das Fahrzeug muss am Standort der Vermietung zurückgegeben werden. Allfällige Rückführungskosten und Umtriebs-Entschädigungen gehen zu Lasten des Mieters.
Bei starker Verschmutzung verrechnet die Hurti GmbH dem Mieter CHF 50.- für die Reinigung des Transporters
Haftpflichtversicherung
Der Mieter ist versichert gegen Drittschadenrisiken durch Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung. Falls die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür ihrerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.
Haftpflicht-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Kasko-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Im Schadenfall wird der Vermieter den Selbstbehalt dem Mieter belasten. Bonuserhöhungen werden dem Mieter ebenfalls verrechnet.
Haftung für Schäden am Mietfahrzeug
Der Mieter haftet in jedem Fall vollumfänglich für Beschädigungen am Fahrzeug infolge Verwendung des Fahrzeuges abseits der Strasse oder zufolge Nichtbeachtens der Mindesthöhe (z.B. bei Brücken, Überführungen, Tunnels, Leitungen, Dachvorsprüngen, Einfahrten usw.). Für andere Beschädigungen haftet der Mieter nur bei Grobfahrlässigkeit (Alkohol, Drogen, Übermüdung infolge Missachtung der Ruhezeit). Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die entstanden durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen. Zusätzlich werden dem Mieter eine Entschädigung für den Rücktransport des Wagens an den Vermietungsort, ein eventueller Minderwert des Fahrzeuges sowie der Nutzungsausfall belastet. Für Diebstahl, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter oder Lenker gegenüber nicht für Unannehmlichkeiten oder Ausfälle jeglicher Art, die entstehen können durch Unfall oder Wagendefekt sowie durch Nichtzurverfügungstellung oder verspätete Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges infolge unvorhergesehener Umstände. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden am Eigentum des Mieters oder irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber des Vermieters im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
29.12.2019
AGB’s Hurti Lagerräume
Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hurti GmbH. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagernehmers (Kunde). Abweichende Bedingungen/ Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die AGB’s verpflichten den Kunden die Weisungen von Hurti GmbH zu befolgen. Der Kunde haftet für alle von Ihm verursachten Schäden und Aufwendungen, welche infolge einer Verletzung des Vertrags bei Hurti GmbH oder Dritten anfallen. Der Kunde bestätigt diese AGB’s mit dem unter zeichnen des Lagervertrags.
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagernehmers (Kunde) gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich, die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. Dieser Lagervertrag untersteht nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn- und Geschäftsräume. Aufgrund der dem Lagernehmer erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat und anderen Gütern und sorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen. Die Hurti GmbH haftet nur für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagernehmer (Kunde) ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt. Für die Lagerung sind folgende Güter verboten: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter trotzdem eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstandenen Schaden. Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle. Die Hurti GmbH übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass der Lagernehmer (Kunde) den Wert der gelagerten Gegenstände versichern lässt.
Lagerinhalt
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, ausser es wurde hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Hurti GmbH überprüft regelmässig den Zustand Ihrer Lager. Treten offensichtliche Veränderungen an Gütern auf, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet es die Hurti GmbH dem Lagernehmer (Kunde). Ist eine absehbare Gefahr in Vermutung ist der Lagerhalter berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.
Kundenbedingungen
Die Hurti GmbH haftet dem Lagernehmer (Kunde) für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Die Hurti GmbH ist von jeder Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstanden sind, die weder der Lagerhalter noch Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Die Hurti GmbH haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von der Firma selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung der Güter/ Gegenstände im Lagerraum ist limitiert auf den allgemeinen üblichen Handelswert der Ware. Tritt ein Ereignis ein, so ist die Haftung der Hurti GmbH auf 20’000.- beschränkt. Die Haftung des Lagerhalters wird in den folgenden Fällen nicht übernommen:
1. für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;
2. für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
3. für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;
4. für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden, Holzwurm, Schimmel;
5. für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
6. für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;
7. für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
8. für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
9. für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.
Die Haftung der Hurti GmbH für den Zustand und Bestand der Ware endet, sobald der Lagernehmer (Kunde) oder dessen Beauftragten das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat. Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
Zahlungsbedingungen
Die Forderungen der Hurti GmbH sind sofort fällig. Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat wird voll angerechnet, ausser die Mietdauer ist kürzer als ein ganzer Monat. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers (Kunde) vorgenommen werden, werden besonders verrechnet. Der Kunde räumt der Hurti GmbH an den eingelagerten Gegenständen ein Pfandrecht im Sinne von Art. 895 ZGB ein. Ist der Kunde mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen mehr als 15 Tage ganz oder teilweise im Verzug, ist die Hurti GmbH berechtigt, das Pfandrecht geltend zu machen und die Gegenstände ohne Androhung der Pfandverwertung privat zu verwerten oder zu entsorgen. Die Bestimmungen des SchKG über die Pfandverwertung sind nicht anwendbar. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt.
Lagernehmerwechsel
Geht das Eigentum des Lagergutes oder der Lagerraum nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Vertrag ausgestellt und unterzeichnet werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Die Hurti GmbH ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Vertrags, die volle Bezahlung der auf dem Vertrag lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer (Kunde) aufzukommen.
Zutritt zum Lagerraum
Der Lagernehmer (Kunde) hat nach der Kontaktaufnahme der Hurti GmbH und in Begleitung eines Angestellten gegen Vorweisung des Vertrags oder eines Ausweises Zutritt zum Lagerraum.
Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, läuft dieser nach dieser Zeit ab. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer (Kunde) den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen kündigen. Der Lagerhalter kann mit einer Frist von 10 Arbeitstagen kündigen. Die Kündigung beider Seiten muss schriftlich erfolgen. Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos, aus Gründen die Dritte oder die Hurti GmbH stören, aufgelöst werden. Folgende Gründe gelten für eine Kündigung, wenn die eingelagerten Waren störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt. Dem Lagernehmer (Kunden) ist eine angemessene Frist zur Abholung/ Entsorgung des Lagerinhalts anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist die Hurti GmbH berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Lagernehmers, wie schon vorher erwähnt freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen.
Mängel
Weist der Lagerinhalt Mängel auf müssen diese durch den Lagernehmer (Kunden) sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlende Lagerinhalte oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 2 Tagen nach Auslagerung der Hurti GmbH schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer (Kunde) selbst oder Dritte im Auftrag des Lagernehmers die Ein- und Auslagerungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.
Anwendbares Recht und Gerichtstand
Der Lagervertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
06.02.2020