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Zum Gebrauch des Mietfahrzeuges ist nur der Mieter oder Lenker berechtigt. Sie müssen volljährig und handlungsfähig sein, sowie einen für die Schweiz gültigen Führerausweis besitzen. Bei der Abholung muss der Mieter einen gültigen Führerausweis vorweisen können, eine Kopie wird nicht akzeptiert.
Reservierungen können bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos storniert werden. Spätere Annulationen werden mit CHF 50.00 in Rechnung gestellt.
Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Der Lenker muss einen festen Wohnsitz in der Schweiz vorweisen und muss im Besitz des Schweizerischen Führerausweises sein.
Es gelten die auf der Internetseite angegebenen Tarife. Spezialtarife müssen schriftlich festgehalten sein.
Bei Vermietungen ins Ausland muss eine Mietkaution von CHF 1’500 hinterlegt werden.
Es wird die vom Mieter reservierte Mietdauer abgerechnet. Für Fahrzeuge die vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgebracht werden, gibt es keine Mietreduktion. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit am festgelegten Ort wieder zur Verfügung zu stellen. Annullation oder Verlängerung des Vertrages haben 48 Stunden vor Antritt, bzw. Ende der vertraglichen Mietdauer bei dem Vermieter zu erfolgen. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten. Der vereinbarte Mietpreis sowie allfällige Zusatzkosten, sind bei Fahrzeugrückgabe zur Zahlung fällig.
Die Benützung des Mietfahrzeuges ist in folgenden Fällen verboten:
Für Schäden jeder Art, die sich aus der Missachtung dieser Bestimmungen ergeben, lehnt der Vermieter jede Haftung ab und macht den Mieter oder Lenker für daraus entstehende Schäden haftbar.
Das Fahrzeug ist nach CH-Vorschriften ausgerüstet. Im Ausland können Vorschriften für zusätzliche Ausrüstungen bestehen. Es ist Sache des Mieters und Lenkers, sich vor Antritt der Fahrt ins Ausland darüber bei den zuständigen Behörden zu informieren. Die Beschaffung von allfällig zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen, haben auf eigene Rechnung zu erfolgen und werden von dem Vermieter nicht erstattet. Der Mieter verpflichtet sich, den gemieteten Wagen sorgfältig zu fahren und selbst auf das gute Funktionieren des Fahrzeuges zu achten. Täglich Oel, Kühlwasser und Pneudruck zu kontrollieren und wenn nötig nachzufüllen, bzw. zu regulieren. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Oel- und Schmierspesen sowie notwendig gewordene Reparaturen werden gegen Vorweisung der Quittung zurückerstattet. Reparaturen sind bei dem Vermieter oder seinem nächsten offiziellen Vertreter auszuführen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig, so ist der Mieter stets verpflichtet, auch an Sonn- und Feiertagen, uns über die Rufnummer +41 79 609 26 12 oder +41 56 250 20 20 zu kontaktieren. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die auf Fehlmanipulation oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind.
Bei Unfallschäden am Mietfahrzeug oder an Dritteigentum ist sofort die Polizei auf den Unfallort zu rufen und der Vermieter zu benachrichtigen. Mündliche oder schriftliche Schuldanerkennungen sind zu unterlassen. Der den Fahrzeugpapieren beiliegende Unfallrapport ist in jedem Fall vollständig auszufüllen und unverzüglich dem Vermieter zukommen zu lassen. Hält sich der Mieter nicht an diese Bestimmungen, so wird er für alle aus dem Unfall entstehenden Kosten haftbar gemacht.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten!
Für Folgen von Verkehrsverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art, sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet in jedem Fall der Mieter. Bussgelder gehen zu Lasten des Mieters. Ausgenommen sind Bussgelder für Technische Mängel am Fahrzeug. Bei Verkehrsverstössen werden die Personalien des Fahrzeuglenkers an die Polizei weitergeleitet.
Der Mieter ist verantwortlich, dass die vorgeschriebene Nutzlast des Fahrzeugs nicht überschritten wird und das Ladegut richtig gesichert ist. Zurrmittel sind im Fahrzeug zur Verwendung dabei.
Das Fahrzeug muss am Standort der Vermietung zurückgegeben werden. Allfällige Rückführungskosten und Umtriebs-Entschädigungen gehen zu Lasten des Mieters.
Bei starker Verschmutzung verrechnet die Hurti GmbH dem Mieter CHF 50.- für die Reinigung des Transporters
Der Mieter ist versichert gegen Drittschadenrisiken durch Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung. Falls die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür ihrerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.
Haftpflicht-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Kasko-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Im Schadenfall wird der Vermieter den Selbstbehalt dem Mieter belasten. Bonuserhöhungen werden dem Mieter ebenfalls verrechnet.
Der Mieter haftet in jedem Fall vollumfänglich für Beschädigungen am Fahrzeug infolge Verwendung des Fahrzeuges abseits der Strasse oder zufolge Nichtbeachtens der Mindesthöhe (z.B. bei Brücken, Überführungen, Tunnels, Leitungen, Dachvorsprüngen, Einfahrten usw.). Für andere Beschädigungen haftet der Mieter nur bei Grobfahrlässigkeit (Alkohol, Drogen, Übermüdung infolge Missachtung der Ruhezeit). Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die entstanden durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen. Zusätzlich werden dem Mieter eine Entschädigung für den Rücktransport des Wagens an den Vermietungsort, ein eventueller Minderwert des Fahrzeuges sowie der Nutzungsausfall belastet. Für Diebstahl, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft.
Der Vermieter haftet dem Mieter oder Lenker gegenüber nicht für Unannehmlichkeiten oder Ausfälle jeglicher Art, die entstehen können durch Unfall oder Wagendefekt sowie durch Nichtzurverfügungstellung oder verspätete Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges infolge unvorhergesehener Umstände. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden am Eigentum des Mieters oder irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber des Vermieters im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
29.12.2019
Transportversicherung
Die Fahrzeugladung ist pro Transportmittel bis zu CHF 50’000.– versichert. Diese Transportversicherung ist im Preis inbegriffen.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Geldwerte, Uhren, Schmuck, Bijouterie-Waren, Tiere, Pflanzen sowie Gegenstände, die nicht durch die Hurti GmbH verpackt wurden.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Versicherungssumme beträgt CHF 1’000’000.- pro Schadenereignis. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht. Schäden, die an beweglichen und unbeweglichen Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen entstanden sind.
Bei kleineren Aufträgen unter CHF 1’000.- erstellt ein Mitarbeiter der Hurti GmbH anhand des unterschriebenen Arbeitsrapports die Abrechnung. Die Zahlung erfolgt bar direkt nach Abschluss des Auftrags. Auf Wunsch kann dem Kunden eine Rechnung zugestellt werden, welche per Banküberweisung zu begleichen ist.
Bei Pauschalofferten oder Aufträgen über CHF 1’000.- ist der vereinbarte Betrag nach erhalten der Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.
Die Kosten für Verpackungsmaterial werden vor Beginn des Auftrags festgelegt.
Je nach Auftragsumfang können bestimmte Materialien im Stundentarif inbegriffen sein.
Folgende Materialien sind immer inklusive: Spanngurte, Decken, Stretch-Folie und Rollwagen.
Umzugskartons sind kostenpflichtig und können im Voraus abgeholt werden. Bei einem Auftrag über CHF 1’500.- vermieten wir dem Kunden kostenlos Umzugskarton, Kleiderboxen, Gläserkarton etc. Nicht verwendetes Verpackungsmaterial wird am Umzugstag kostenlos zurückgenommen.
Soll ein Teil des Umzugsgutes entsorgt werden, übernimmt die Hurti GmbH dies gerne.
Der Preis muss im Voraus vereinbart und in der Offerte enthalten sein.
Fehlt eine Vereinbarung, gelten folgende Richtpreise:
-CHF 0.30 pro Kilogramm Entsorgungsgut.
-zuzüglich Arbeitsaufwand für Personal und Fahrzeuge.
Die Abrechnung erfolgt entweder nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden (gemäss Rapporten), oder nach der vereinbarten Pauschalofferte.
Der Hin- und Rückweg zum Standort der Hurti GmbH gilt als Arbeitszeit.
Der Aufwand hängt unter anderem ab von:
Transporte durch Fenster, Balkone oder andere ungewöhnliche Wege erfolgen auf Risiko des Auftraggebers, sofern Masse oder Wendeflächen von den üblichen Gegebenheiten abweichen.
Bei dem Einsatz eines Möbellifts übernimmt die Hurti GmbH die Verantwortung für den Hausrat.
Unverpackte oder empfindliche Gegenstände wie Bilder, Kunstwerke, Weine oder Antiquitäten werden ebenfalls auf Risiko des Auftraggebers transportiert.
Für Gegenstände ab 100 kg (z. B. Tresore, Heizöfen, Apparate) wird ein Zuschlag erhoben.
Der Mindestzuschlag beträgt CHF 100.–.
Die Höhe variiert nach Distanz und Zugänglichkeit.
Bei sehr schweren, zerbrechlichen oder schwierig demontierbaren Gegenständen erfolgt die Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand.
Wünscht der Auftraggeber eine Endreinigung mit Abgabegarantie, kann diese gegen Aufpreis von der Reinigungsabteilung der Hurti GmbH durchgeführt werden.
Die Hurti GmbH arbeitet nach den folgenden Bedingungen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Abweichungen von diesen Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Die Hurti GmbH verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht und sorgfältig auszuführen und alle erforderlichen Mittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen.
Die Ablieferung erfolgt nach Ankunft des Transportes oder nach individueller Vereinbarung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine geeignete Verpackung zu sorgen, korrekte Adressen und Zugangsverhältnisse anzugeben, die Hurti GmbH über besondere Eigenschaften oder Empfindlichkeiten des Umzugsgutes zu informieren, alle erforderlichen Bewilligungen und Absperrungen rechtzeitig einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für falsche, unvollständige oder fehlende Angaben haftet der Auftraggeber.
Die Preise richten sich nach Aufwand oder gemäss Pauschalofferte.
Nicht im Preis inbegriffen sind insbesondere:
Bei Stornierung durch den Auftraggeber gilt:
Die Hurti GmbH haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Güter begrenzt. Für nicht sachgerecht verpackte, zerbrechliche oder unverpackte Güter wird keine Haftung übernommen.
Die Hurti GmbH ist von jeglicher Haftung befreit, sofern der Schaden oder Verlust ganz oder teilweise durch ein Verschulden des Auftraggebers, durch unrichtige oder unvollständige Angaben, mangelhafte Verpackung oder durch besondere Eigenschaften des Transport- oder Entsorgungsgutes verursacht wurde.
Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die entstehen durch:
höhere Gewalt (insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Streik, behördliche Massnahmen),
Verkehrsunfälle, Pannen oder technische Defekte, auf welche die Hurti GmbH keinen Einfluss hat,
Witterungseinflüsse,
Handlungen Dritter.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden an Gebäuden (z. B. Wände, Böden, Türen, Fenster, Geländer, Treppenhäuser, Aufzüge, Fahrzeuge), wenn:
Masse, Gewicht oder Beschaffenheit der zu transportierenden Gegenstände den örtlichen Platz- oder Zugangsverhältnissen nicht entsprechen und
diese Umstände dem Entsorgungsleiter nicht vorgängig schriftlich mitgeteilt wurden oder
der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise auf der Durchführung des Auftrags besteht.
Für Transporte über Fenster, Balkone, Dächer, enge Treppenhäuser oder andere ungewöhnliche Zugangswege übernimmt die Hurti GmbH keine Haftung, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht.
Von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden oder Verluste an:
Bargeld, Wertpapieren, Urkunden und Dokumenten,
Schmuck, Edelmetallen, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlerobjekten,
Software, Daten, Datenträgern sowie Datenverlusten,
besonders empfindlichen oder zerbrechlichen Gegenständen wie Glas, Porzellan, Marmor, Elektronik, Leuchten, Bilderrahmen,
Pflanzen, Tieren sowie verderblichen Gütern.
Für die oben genannten Wertgegenstände wird nur dann gehaftet, wenn der Hurti GmbH vor Auftragsbeginn eine detaillierte, schriftliche Wertliste übergeben wurde und hierfür ausdrücklich eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen wurde.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden am Transportgut, die beim Be- und Entladen oder beim Ab- und Aufseilen entstehen, sofern diese durch Gewicht, Grösse oder ungeeignete Raumverhältnisse bedingt sind.
Bei Verzögerungen der Beladung oder Ablieferung infolge von Umständen, welche die Hurti GmbH nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung. Allfällige Mehrkosten (z. B. Standgelder, Wartezeiten, Zwischenlagerungen) gehen zulasten des Auftraggebers.
Die Haftung der Hurti GmbH ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall auf den Zeitwert des beschädigten Gutes bzw. auf die Kosten einer allfälligen Reparatur oder Wertminderung beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für indirekte Schäden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Für Werte über CHF 50’000.– kann auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Kostenübernahme eine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen werden.
Die Versicherung gilt nach den in der Schweiz üblichen Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten (ABVT).
Das Umzugsgut ist sofort nach Ablieferung zu prüfen.
Schäden oder Verluste sind unverzüglich zu melden und innerhalb von 3 Tagen schriftlich (mit Fotos) zu bestätigen.
Nach Ablauf dieser Frist können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen (Sitz der Hurti GmbH).
Hurti GmbH – Umzug, Entsorgung, Reinigung, Transport & Lagerung
Stand: 01. Januar 2026
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Versicherungssumme beträgt CHF 1’000’000.- pro Schadenereignis. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht. Schäden, die an beweglichen und unbeweglichen Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen entstanden sind.
Bei kleineren Aufträgen unter CHF 1’000.- erstellt ein Mitarbeiter der Hurti GmbH anhand des unterschriebenen Arbeitsrapports die Abrechnung. Die Zahlung erfolgt bar direkt nach Abschluss des Auftrags. Auf Wunsch kann dem Kunden eine Rechnung zugestellt werden, welche per Banküberweisung zu begleichen ist.
Bei Pauschalofferten oder Aufträgen über CHF 1’000.- ist der vereinbarte Betrag nach erhalten der Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.
Die Kosten für Verpackungsmaterial wie Abfallsäcke und Kartonkisten sind im Preis immer inklusive.
Sollen zusätzliche Gegenstände entsorgt werden, welche im Voraus nicht bekannt waren, übernimmt die Hurti GmbH dies gerne.
Der Preis und die Entsorgungsmenge muss im Voraus vereinbart und in der Offerte enthalten sein.
Fehlt eine Vereinbarung, gelten folgende Richtpreise: CHF 0.30 pro Kilogramm Entsorgungsgut, zuzüglich Arbeitsaufwand für Personal und Fahrzeuge.
Die Abrechnung erfolgt entweder nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden (gemäss Rapporten), oder nach der vereinbarten Pauschalofferte.
Der Hin- und Rückweg zum Standort der Hurti GmbH gilt als Arbeitszeit.
Der Aufwand hängt unter anderem ab von:
-Grösse und Einrichtung der Wohnung
-Eigenleistungen des Auftraggebers
-Distanz zwischen Lade-Ort und Wohnung
-Stockwerk und Treppenhausverhältnissen
-Vorhandensein eines Lifts
Transporte durch Fenster, Balkone oder andere ungewöhnliche Wege erfolgen auf Risiko des Auftraggebers, sofern Masse oder Wendeflächen von den üblichen Gegebenheiten abweichen.
Bei dem Einsatz eines Möbellifts übernimmt die Hurti GmbH die Verantwortung.
Bei einem Entsorgungsauftrag geht die Hurti GmbH davon aus, das alle Gegenstände entsorgt werden können, welche sich noch am Auftragsstandort befinden. Mobiliar, Bilder, kostbare Weine, Kunstgegenstände und Antiquitäten unterliegen ebenso dieser Bestimmung und können von der Hurti GmbH verkauft oder entsorgt werden.
Für Gegenstände ab 100 kg (z. B. Tresore, Heizöfen, Apparate) wird ein Zuschlag erhoben.
-Der Mindestzuschlag beträgt CHF 100.–.
-Die Höhe variiert nach Distanz und Zugänglichkeit.
-Bei sehr schweren, zerbrechlichen oder schwierig demontierbaren Gegenständen erfolgt die Berechnung nach Zeit- und Materialaufwand.
Wünscht der Auftraggeber eine Endreinigung mit Abgabegarantie, kann diese gegen Aufpreis von der Reinigungsabteilung der Hurti GmbH durchgeführt werden.
Die Hurti GmbH arbeitet nach den folgenden Bedingungen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Abweichungen von diesen Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Die Hurti GmbH verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht und sorgfältig auszuführen und alle erforderlichen Mittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
-Korrekte Adressen und Zugangsverhältnisse anzugeben.
-Die Hurti GmbH über besondere Eigenschaften oder Empfindlichkeiten des Entsorgungsgutes zu informieren.
-Alle erforderlichen Bewilligungen und Absperrungen rechtzeitig einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für falsche, unvollständige oder fehlende Angaben haftet der Auftraggeber.
Die Preise richten sich nach Aufwand oder gemäss Pauschalofferte.
Nicht im Preis inbegriffen sind insbesondere:
-Transporte über 100 kg Eigengewicht
-Mehraufwand bei erschwertem Zugang
-Zoll- und Mautgebühren
-Verzögerungen durch Witterung oder gesperrte Strassen
Bei Stornierung durch den Auftraggeber gilt:
-Bis 7 Tage vor Entsorgung: 25 % der Offerte,
-Bis 48 Stunden vor Entsorgung: 50 % der Offerte.
-Die Stornierung muss schriftlich erfolgen.
Die Hurti GmbH haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Bei leichter Fahrlässigkeit wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Die Haftung ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Güter begrenzt.
Die Hurti GmbH ist von jeglicher Haftung befreit, sofern der Schaden oder Verlust ganz oder teilweise durch ein Verschulden des Auftraggebers, durch unrichtige oder unvollständige Angaben, mangelhafte Verpackung oder durch besondere Eigenschaften des Transport- oder Entsorgungsgutes verursacht wurde.
Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die entstehen durch:
höhere Gewalt (insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Streik, behördliche Massnahmen),
Verkehrsunfälle, Pannen oder technische Defekte, auf welche die Hurti GmbH keinen Einfluss hat,
Witterungseinflüsse,
Handlungen Dritter.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden an Gebäuden (z. B. Wände, Böden, Türen, Fenster, Geländer, Treppenhäuser, Aufzüge, Fahrzeuge), wenn:
Masse, Gewicht oder Beschaffenheit der zu transportierenden Gegenstände den örtlichen Platz- oder Zugangsverhältnissen nicht entsprechen und
diese Umstände dem Entsorgungsleiter nicht vorgängig schriftlich mitgeteilt wurden oder
der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise auf der Durchführung des Auftrags besteht.
Für Transporte über Fenster, Balkone, Dächer, enge Treppenhäuser oder andere ungewöhnliche Zugangswege übernimmt die Hurti GmbH keine Haftung, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht.
Von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden oder Verluste an:
Bargeld, Wertpapieren, Urkunden und Dokumenten,
Schmuck, Edelmetallen, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlerobjekten,
Software, Daten, Datenträgern sowie Datenverlusten,
besonders empfindlichen oder zerbrechlichen Gegenständen wie Glas, Porzellan, Marmor, Elektronik, Leuchten, Bilderrahmen,
Pflanzen, Tieren sowie verderblichen Gütern.
Für die oben genannten Wertgegenstände wird nur dann gehaftet, wenn der Hurti GmbH vor Auftragsbeginn eine detaillierte, schriftliche Wertliste übergeben wurde und hierfür ausdrücklich eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen wurde.
Die Hurti GmbH haftet nicht für Schäden am Transportgut, die beim Be- und Entladen oder beim Ab- und Aufseilen entstehen, sofern diese durch Gewicht, Grösse oder ungeeignete Raumverhältnisse bedingt sind.
Bei Verzögerungen der Beladung oder Ablieferung infolge von Umständen, welche die Hurti GmbH nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung. Allfällige Mehrkosten (z. B. Standgelder, Wartezeiten, Zwischenlagerungen) gehen zulasten des Auftraggebers.
Die Haftung der Hurti GmbH ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall auf den Zeitwert des beschädigten Gutes bzw. auf die Kosten einer allfälligen Reparatur oder Wertminderung beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für indirekte Schäden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Schäden oder Verluste sind unverzüglich zu melden und innerhalb von 3 Tagen schriftlich (mit Fotos) zu bestätigen.
Nach Ablauf dieser Frist können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen (Sitz der Hurti GmbH).
Hurti GmbH – Umzug, Entsorgung, Reinigung, Transport & Lagerung
Stand: 01. Januar 2026
Das Auftrags- / Vertragsverhältnis beginnt mit der mündlichen Erteilung des Auftrages oder der Unterzeichnung des Vertrages / der Offerte durch den Auftraggeber, wobei diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Bestandteil des Vertrages darstellen. Besondere Vereinbarungen sind schriftlich auf dem Vertrag / Offerte festzuhalten. Allfällige Handänderungen erfordern ein gegenseitiges Visum.
• Die Hurti GmbH verpflichtet sich für getreue und sorgfältige Ausführung der übertragenen Reinigungsleistungen.
• Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Reinigungspersonal Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Abstellräumen hat und stellt der Hurti GmbH, wenn erforderlich, die nötigen Schlüssel zum Objekt zur Verfügung. Die Hurti GmbH verpflichtet sich die ihnen übergebenen Schlüssel sicher am Firmensitz zu verwahren.
• Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Strom und Wasser zur Verfügung.
• Die Hurti GmbH stellt die zur Reinigung benötigten Reinigungsmittel, Geräte und Werkzeuge zur Verfügung. Die Lieferung von Auffüll-Materialien wie Seife, Toilettenpapier, Handtuchrollen, Abfallsäcke, Entsorgungsgebühren, etc. sind im Preis nicht inbegriffen und werden, falls nicht anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt. Ebenso sind Sonder-Geräte im Preis nicht eingeschlossen und werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der Hurti GmbH separat in Rechnung gestellt.
• Dienstleistungen, die entgegen der schriftlichen Vereinbarung auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet.
• Die Mitarbeiter der Hurti GmbH sind hinsichtlich aller Wahrnehmungen innerhalb des Betriebes des Auftraggebers zum Schweigen verpflichtet. Jegliche Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Verletzung des Dienst- und Betriebsgeheimnisses führen können, sind den Mitarbeitern von Hurti GmbH untersagt.
• Die Mitarbeiter der Hurti GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden anzunehmen bzw. dem Auftraggeber mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen
• Ist die Hurti GmbH ohne eigenes Verschulden an der Auftragsausführung verhindert oder darin behindert, ist der Preis geschuldet, auch wenn der Auftrag nicht bzw. nicht in der vereinbarten Qualität oder Quantität ausgeführt ist.
• Sofern der Reinigungstag und/oder Abgabezeitpunkt kurzfristig, das heisst zwischen 1 – 9 Arbeitstage vor dem offiziell oder provisorisch bestätigten und somit vereinbarten Reinigungstermin, abgeändert werden muss, kann die Hurti GmbH die neuen Reinigungs und/oder Abgabedaten und somit die Auftragsausführung nur gewährleisten, sofern es die Kapazitäten der Hurti GmbH zulassen. Wenn wir die neuen Reinigungs- und Abgabedaten anschliessend schriftlich bestätigen, bleibt der eingegangene Vertrag unverändert. Sollte es uns nicht möglich sein die neuen Reinigungs- und/oder Abgabedaten einzuhalten, so erlaubt sich Hurti GmbH den Auftrag abzuweisen und den Rechnungsbetrag zu 100% als Storno in Rechnung zu stellen. Sollte die Reinigung möglich sein, jedoch der Abgabezeitpunkt nicht, so werden wir die Reinigung trotzdem ausführen, werden aber am Abgabezeitpunkt nicht anwesend sein und können somit für den gesamten Auftrag keine Abnahmegarantie mehr gewährleisten. Allfällige Nachreinigungen wären in jedem Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden.
• Die Abnahme der Reinigungsleistung ist vom Auftraggeber als fehlerfrei anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb 24 Std. schriftlich oder als E- Mail reklamiert.
• Die Hurti GmbH verpflichtet sich, begründete Beanstandungen, für welche sie einzustehen hat, umgehend sachgemäss zu beheben.
• Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln, bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gemeldet werden, oder wenn die Hurti GmbH keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
• Werden Wartungs- oder Betriebsanweisungen der Hurti GmbH nicht befolgt (z.B. bei geöltem Boden) oder vom Auftraggeber persönlich nachgereinigt, so entfällt jede Gewährleistung.
• Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Auftragsausführung sind innerhalb 3 Tagen in schriftlicher Form an die Hurti GmbH zu melden. Die Hurti GmbH wird ihre Haftpflichtversicherung (Garantiesumme: CHF 5 Mio. pro Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen) umgehend mit der Schadenserledigung beauftragen. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Versicherungsleistung begrenzt.
Die Preise für die auszuführenden Reinigungsarbeiten werden vertraglich zwischen den Kunden und der Hurti GmbH festgelegt. Die Hurti GmbH behält sich vor, einen Reinigungsauftrag abzuweisen oder eine Zusatzpauschale für 1. Nicht in der Offerte angegebene oder nicht korrekt angegebene Anzahl Zimmer, Fenster, Storen, Balkone, Waschmaschinen etc. 2. Raucherwohnung, übermässige Klebreste, extreme Verschmutzung durch Haustiere etc., zu offerieren. Wenn der Kunde mit der Zusatzpauschale nicht einverstanden sein sollte, behalten wir uns vor den Auftrag abzuweisen oder je nach Vereinbarung den Auftrag bis maximal zum Abgabezeitpunkt zu reinigen, ohne dass wir an der Wohnungsübergabe teilnehmen werden und auch die Verantwortung zu Übergabe nicht mehr tragen. Bei Abweisung des Auftrags und auch bei Reinigung aus Kulanz, verfällt die Abnahmegarantie. Der vertraglich vereinbarte Rechnungsbetrag ist trotzdem in jedem Fall zu 100% geschuldet.
• Falls nichts anderes vermerkt ist, gilt die Arbeitszeit bei Stundenaufwand ab Dättwil bis zurück.
• Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus: Anzahl Reinigungsstunden / Woche x Stundenansatz x 52 Wochen / Jahr = Jahressumme (Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis).
• Feiertage oder betriebsfreie Tage werden nicht nachgeholt und berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
• Die Hurti GmbH stellt monatlich eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten und die dabei eingesetzten Gerätschaften und benötigten Auffüllmittel gemäss § 2 aus.
• Der Rechnungsbetrag ist, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
• Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Zahlungsverzug, was zur Folge hat, dass sämtliche Forderungen von der Hurti GmbH sofort zur Zahlung fällig werden. Ein Zahlungsverzug berechtigt die Hurti GmbH jederzeit:
o vom Vertrag zurückzutreten
o die Dienstleistung einzustellen
o alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
o noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorkasse auszuführen.
o vom Auftraggeber Mahngebühren von 5%, (mindestens CHF 25.-) zu verlangen.
Der Rechnungsbetrag ist, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart, nach Beenden der Reinigungsarbeiten vom Kunden an die Hurti GmbH gegen Quittung, welche als Abnahmegarantie gilt, in Bar, per EC-Karte (sumup) zu entrichten oder, wenn vertraglich so vereinbart, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
• Der Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann falls nichts vermerkt, unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist, jederzeit auf das Monatsende schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Ab dem 2. Vertragsjahr gilt eine 2-monatige Kündigungsfrist für Verträge ab CHF 600.- (Total monatlich).
• Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber hat die Hurti GmbH Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 50% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages.
• Einzelaufträge mit Kosten ab CHF 500.- Total können bis eine Woche vor Auftragsbeginn kostenfrei annulliert werden. Bei Vertragsstornierung unter vier Arbeitstagen wird der vereinbarte Leistungsbetrag zu 25%, unter drei Tagen zu 50% und unter einem Tag zu 100% verrechnet.
Differenzen bereinigen die Parteien, wenn immer möglich im direkten Gespräch. Der Reinigungsvertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
10.01.2022
Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hurti GmbH. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagernehmers (Kunde). Abweichende Bedingungen/ Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die AGB’s verpflichten den Kunden die Weisungen von Hurti GmbH zu befolgen. Der Kunde haftet für alle von Ihm verursachten Schäden und Aufwendungen, welche infolge einer Verletzung des Vertrags bei Hurti GmbH oder Dritten anfallen. Der Kunde bestätigt diese AGB’s mit dem unter zeichnen des Lagervertrags.
Der Tätigkeitsbereich des Lagernehmers (Kunde) gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich, die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. Dieser Lagervertrag untersteht nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn- und Geschäftsräume. Aufgrund der dem Lagernehmer erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat und anderen Gütern und sorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen. Die Hurti GmbH haftet nur für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagernehmer (Kunde) ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt. Für die Lagerung sind folgende Güter verboten: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter trotzdem eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstandenen Schaden. Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle. Die Hurti GmbH übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass der Lagernehmer (Kunde) den Wert der gelagerten Gegenstände versichern lässt.
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, ausser es wurde hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Hurti GmbH überprüft regelmässig den Zustand Ihrer Lager. Treten offensichtliche Veränderungen an Gütern auf, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet es die Hurti GmbH dem Lagernehmer (Kunde). Ist eine absehbare Gefahr in Vermutung ist der Lagerhalter berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.
Die Hurti GmbH haftet dem Lagernehmer (Kunde) für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Die Hurti GmbH ist von jeder Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstanden sind, die weder der Lagerhalter noch Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Die Hurti GmbH haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von der Firma selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung der Güter/ Gegenstände im Lagerraum ist limitiert auf den allgemeinen üblichen Handelswert der Ware. Tritt ein Ereignis ein, so ist die Haftung der Hurti GmbH auf 20’000.- beschränkt. Die Haftung des Lagerhalters wird in den folgenden Fällen nicht übernommen:
1. für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;
2. für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
3. für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;
4. für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden, Holzwurm, Schimmel;
5. für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
6. für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;
7. für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
8. für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
9. für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.
Die Haftung der Hurti GmbH für den Zustand und Bestand der Ware endet, sobald der Lagernehmer (Kunde) oder dessen Beauftragten das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat. Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
Die Forderungen der Hurti GmbH sind sofort fällig. Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat wird voll angerechnet, ausser die Mietdauer ist kürzer als ein ganzer Monat. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers (Kunde) vorgenommen werden, werden besonders verrechnet. Der Kunde räumt der Hurti GmbH an den eingelagerten Gegenständen ein Pfandrecht im Sinne von Art. 895 ZGB ein. Ist der Kunde mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen mehr als 15 Tage ganz oder teilweise im Verzug, ist die Hurti GmbH berechtigt, das Pfandrecht geltend zu machen und die Gegenstände ohne Androhung der Pfandverwertung privat zu verwerten oder zu entsorgen. Die Bestimmungen des SchKG über die Pfandverwertung sind nicht anwendbar. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt.
Geht das Eigentum des Lagergutes oder der Lagerraum nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Vertrag ausgestellt und unterzeichnet werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Die Hurti GmbH ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Vertrags, die volle Bezahlung der auf dem Vertrag lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer (Kunde) aufzukommen.
Der Lagernehmer (Kunde) hat nach der Kontaktaufnahme der Hurti GmbH und in Begleitung eines Angestellten gegen Vorweisung des Vertrags oder eines Ausweises Zutritt zum Lagerraum.
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, läuft dieser nach dieser Zeit ab. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer (Kunde) den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen kündigen. Der Lagerhalter kann mit einer Frist von 10 Arbeitstagen kündigen. Die Kündigung beider Seiten muss schriftlich erfolgen. Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos, aus Gründen die Dritte oder die Hurti GmbH stören, aufgelöst werden. Folgende Gründe gelten für eine Kündigung, wenn die eingelagerten Waren störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt. Dem Lagernehmer (Kunden) ist eine angemessene Frist zur Abholung/ Entsorgung des Lagerinhalts anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist die Hurti GmbH berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Lagernehmers, wie schon vorher erwähnt freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen.
Weist der Lagerinhalt Mängel auf müssen diese durch den Lagernehmer (Kunden) sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlende Lagerinhalte oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 2 Tagen nach Auslagerung der Hurti GmbH schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer (Kunde) selbst oder Dritte im Auftrag des Lagernehmers die Ein- und Auslagerungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.
Der Lagervertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.
Gerichtsstand ist 5453 Busslingen
06.02.2020